Im Auftrag des Kreisjugendamts Rosenheim übernimmt der BRK-Kreisverband Rosenheim die Ersatzbetreuung für in Tagespflege betreute Kindern in den Landkreisregionen Chiemgau, Wasserburg und Mangfalltal. In drei kindgerecht ausgestatteten Tageskindertreffs bieten wir verlässliche Betreuung wenn die Bezugstagespflegeperson der Kinder z.B. aufgrund von Krankheit ausfällt.
Damit tragen wir zu einer verlässlichen Betreuungssituation in der Kindertagespflege bei und entlasten die Tagespflegepersonen. Pro Tageskindertreff ist eine qualifizierte Tagespflegeperson zur Ersatzbetreuung tätig.
Sie darf maximal 5 Kinder gleichzeitig in der Ersatzbetreuung betreuen.
Für Eltern und Tagespflegepersonen ist die Verlässlichkeit der Kinderbetreuung unerlässlich. Da die Kindertagespflege höchst persönlich zu erbringen ist – Kinder werden ihren Tagespflegepersonen per Vertrag zugeordnet- ergibt sich beim Ausfall von Tagespflegepersonen (z.B. wegen Krankheit oder Urlaub) für viele Familien der Bedarf für eine Ersatzbetreuung. Der Gesetzgeber hat daher geregelt, dass die Träger der Öffentlichen Jugendhilfe bei Ausfall der TPP rechtzeitig eine alternative Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung stellen müssen. Damit soll die Kindertagespflege als Form der Kinderbetreuung gestärkt und den verlässlichen Betreuungsstrukturen in Kindertageseinrichtungen angeglichen werden. Allerdings gilt auch weiterhin: Auch Kinder brauchen Urlaub. An regulären angekündigten betreuungsfreien Tagen der Tagespflegeperson, sollen die Eltern nach Möglichkeit ihre Kinder selbst betreuen. Die Ersatzbetreuung greift hier nur in absoluten Ausnahme- oder Sonderfällen und nach Abstimmung zwischen Ersatzbetreuungskraft, Regulärer Tagespflegeperson und den Eltern.
Gesetzliche Grundlagen
Der gesetzliche Auftrag der Ersatzbetreuung ist im Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) formuliert. Einfluss nehmen auch die weiteren gängigen Gesetzesgrundlagen, so das Achte Buch Sozialgesetz, die UN-Kinderrechtskonvention, sowie das Bundeskinderschutzgesetz.
SGB VIII: §8a, 8b, §23 Abs.4, §24 Abs.2, §43, §45, BayKiBiG: Art. 20 Abs.